PinkCross
Gleichstellung bei der beruflichen Vorsorge sichergestellt
(pink cross) Eingetragene Partnerinnen und Partner sollen in der zweiten und dritten Säule Ehepaaren gleichgestellt werden. Der Bundesrat passt per 1. Januar 2007 die bestehenden Verordnungen an.
Die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe in den Sozialversicherungen AHV und IV, der sogenannten ersten Säule der Altersvorsorge, wurde mit dem Partnerschaftsgesetz bereits geregelt. Mit der Anpassung bestehender Verordnungen stellt der Bundesrat nun auch die Gleichbehandlung bei der beruflichen Vorsorge (S2. Säule) und dem privaten Alterssparen (Säule 3a) sicher.
Eingetragene Partnerinnen und Partner werden auch nach einer Auflösung / Trennung der Partnerschaft gleichgestellt gegenüber den geschiedenen Paaren, d.h. die während der Partnerschaft erworbenen Guthaben werden hälftig aufgeteilt. Gleichstellung auch beim Anspruch auf die Hinterlassenenleistungen (Witwenrente) bei einem Todesfall des Partners. Für den Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder den vorzeitigen Bezug des Altersguthabens bedarf es der schriftlichen Zustimmung des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin. (tg/mv)