BjoernSunshine
Leitfaden der Polizei für Klubbetreiber
Nach einem Rechtsstreit wegen Handgreiflichkeiten von Klubangestellten gegenüber einem Drogendealer hat Peter Hochstrasser, Chef Gewerbedelikte bei der Stadtpolizei einen Leitfaden formuliert, um Klarheit in die verworrene Rechtslage zu bringen:
Die wichtigsten Punkte aus den «Rechten der Klubangestellten/Klubbetreiber» (Tagi vom 27.1.2006):
Sicherheitsangestellte und Klubbetreiber haben grundsätzliche keine speziellen Kompetenzen. Auch sie müssen sich an die Strafprozessordnung und das Strafgesetzbuch halten.
Personen dürfen im Klub bis zum Eintreffen der Polizei zurückgehalten werden - notfalls auch mit situationsangemessener Gewalt. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, zum Beispiel Drogenhandel. Man macht sich in solchen Fällen nicht der Freiheitsberaubung schuldig.
Wer Drogen nur konsumiert, begeht eine Übertretung. Solche Personen dürfen nicht festgehalten, sondern nur aus dem Klub gewiesen und allenfalls mit einem Hausverbot belegt werden.
Will man die Identität einer Person feststellen, weil man ihr beispielsweise ein Hausverbot erteilen will, darf man einen Ausweis verlangen. Weigert sich die Person, muss die Polizei zur Feststellung der Identität beigezogen werden. Dasselbe gilt auch für die Durchsuchung einer Person.
Klubbetreiber, die gar nichts unternehmen oder Drogendealer sogar laufen lassen, machen sich nicht der Begünstigung schuldig. Grund: Die Klubangestellten haben keine Amtspflicht.
Der Verein Safer Clubbing darf - analog zu den Fussballstadien - eine Datenbank mit «schwarzen Schafen» führen. Alle vorhandenen Daten dürfen gespeichert und für die Erteilung von Hausverboten verwendet werden. Allerdings sollten die Betroffenen darüber orientiert werden.
Richter Peter Schäppi hat im aktuellen Fall noch nicht entschieden, ob die Sicherheitsangestellten und der Geschäftsführer des Klubs zu weit gegangen sind. Hochstrassers Leitfaden entstand erst Monate nach dem Vorfall. Das Urteil wird zeigen, inwiefern die Auffassungen von Polizei und Justiz übereinstimmen - oder eben differieren.